Veranstaltung: | Nächste MVV im Juni 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 2024-03-17, 21:19 |
Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
Satzungstext
Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial-
ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin.
Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus.
Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt
entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen
Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in
unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang
miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten
Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst
viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran
teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen
möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr
Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet
haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht
gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
- Die MVV:
- a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei
Sprecher*innen; - b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
- c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
- d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner
Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die
Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den
Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; - e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag
und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
Bürgermeister*in, Stadträt*innen) auf; - f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
- g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der
bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen; - h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes
inklusive der finanzverantwortlichen Person; - i. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der
Bezirksgruppe. - j. beschließt das Verlangen nach Einberufung einer
Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens
der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN.
- a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei
- Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden.
Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15
Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine
vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden
Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine
Sitzungsleitung vor.
- Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn Tage vorher, mit
einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Frist auf mindestens zwei Tage verkürzt werden. Die besondere
Dringlichkeit muss vor Beginn der Sitzung begründet und mit
Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
- Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen
Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung
und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
- Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein
Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die
Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
- Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf
Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der
langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen
durchzuführen.
- Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen
werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer
Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer
Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
- Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf
Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls
nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
- Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für
Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für
Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-,
Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
- Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr
als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die
Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung
der Fragen.
- Wahlgänge:
- a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen erhält. - b. Erreicht keine*r der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im
zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen
Stimmen erhalten haben - c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Bewerber*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den
dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten
Ja-Stimmen zugelassen - d. Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Bewerber*innen
die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im
vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen
antreten. Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste
neu eröffnet und die Wahl neu begonnen.
- a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen