Durch diese SAtzung würde die Arbeit und die politische Willensbildung der Bezirksgruppe bzw. die MV zu sehr eingeschränkt .
Bei einer Ladungsfrist von 7 Tagen und einer Antragsfrist von 7 Tagen wie bei der MVV sind Anträge faktisch nicht möglich bzw. müssten immer mit der Einladung durch den Vorstand vorhanden sein, dass ist aber nicht prakmatisch. Einer Willkür oder Überrumpelung der MV wird durch das schriftliche Vorliegen eines Antrages zu Beginn der MV und dem Beschluss über die Behandlung des Antrages vorgebeugt.