Zu § 9, 4:
Die Regelungen ist aufgrund von Art. 3, (1) GG (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.) überflüssig und laufen dem zuwider.
Die Regelungen würden gegen Art 3, (3) GG (Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.) Personen, die sich (derzeit) nicht FLINTA zuordnen, haben kein Vetorecht in der Satzung und werden damit benachteiligt.
Eine bisherige Benachteiligung von FLINTA-Personen bei den Grünen wird nicht belegt.