| Veranstaltung: | Mitgliedervoll- und Wahlversammlung am 21. März 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4 Abstimmung Satzungsänderung |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 17.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.02.2026, 11:42 |
S Umformulierungen & Korrekturen
Antragstext
## § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr
Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet
haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß
dessen Satzung in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick wahrnehmen.
2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den
gesetzlichen Regelungen Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick bei der
Aufstellung der Kandidat*innen für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung,
dem Abgeordnetenhaus und dem Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-
Köpenick.
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
3. Die MVV:
d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner
Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die
FrauenFLINTA*Konferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den
Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
## §5 Mitgliederversammlung (MV)
3. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn
Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer
Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei
Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der
Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bestätigt werden.
4. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich
vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein
Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll über das Abstimmungsergebnis angefertigt
werden, das den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
## § 6 Vorstand
9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich zweimal im Monat.
## §12 Trennung von Amt und Mandat
2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die FrauenFLINTA*Konferenz
werden.
Begründung
Präzisiere, deutlichere und korrektere Formulierungen.
Original-Text der Satzung